Satzung
zweiDrittel e.V.
Der Mittelstand handelt
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „zweiDrittel“.
2. Die Mittelstandsvereinigung soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung wird sie den Zusatz "e. V." führen. Sitz des Vereins ist Wedel mit der Anschrift
Bahnhofstraße 18, 22800 Wedel.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgabe
Die Mittelstandsvereinigung „zweiDrittel“ hat die Aufgabe, die schutzwürdigen ideellen und materiellen Interessen der gesamten mittelständischen Wirtschaft, insbesondere der mittelständischen Unternehmen und ihrer Mitarbeiter, wahrzunehmen. Grundlegendes Ziel dieser Arbeit ist die Erhaltung und der Schutz des Privateigentums und der sozialen Marktwirtschaft.
§ 3 Zweck
1. Die Mittelstandsvereinigung „zweiDrittel“ verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Der Vorstand ist verpflichtet, diese Bestimmung durch die tatsächliche Geschäftsführung zu verwirklichen.
2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder der Mittelstandsvereinigung „zweiDrittel“ können natürliche und juristische Personen werden. Dazu gehören auch Personenhandelsgesellschaften, Personengesellschaften (BGB-Gesellschaften) sowie Anstalten und Stiftungen.
2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch eine Bestätigung des Vorstands oder – soweit vorhanden – der Geschäftsführung infolge eines Aufnahmeantrags, der nur online über das Vereinsportal gestellt werden kann. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder Ausschluss. Die Kündigung kann jederzeit in Textform erfolgen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
§ 5 Beitrag
1. Die Höhe des Beitrags wird in einer gesonderten Beitragsordnung festgelegt. Er beträgt zur Zeit 15,00 EUR pro Quartal. Über eine Änderung der Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird im ersten Monat des Quartals eingezogen. Bei einem Eintritt innerhalb eines Quartals ist der Beitrag für das Eintrittsquartal zu leisten.
2. Der Vorstand ist befugt, den Beitrag in Einzelfällen aus Billigkeitsgründen zu reduzieren oder in Ausnahmefällen zu erlassen.
3. Im Falle der Kündigung des Mitglieds verfällt der Beitrag bis zum Ablauf des Austrittsquartals. Gleiches gilt für den Ausschluss eines Mitglieds.
§ 6 Organe
Organe der Mittelstandsvereinigung „zweiDrittel“ sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus insgesamt sieben Personen. Im Gründungsjahr wird der Vorstand aus den Gründungsmitgliedern gebildet und von diesen gewählt. Er bleibt im Amt folgenden Geschäftsjahr werden drei Mitglieder des Vorstands von der Mitgliederversammlung neu gewählt. Alle Mitglieder des Vorstands müssen auch Mitglieder der Mittelstandsvereinigung „zweiDrittel“ sein. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliederversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn ihrer Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem ihre Amtszeit beginnt, nicht mitgezählt wird.
2. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Diese bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB und vertreten die Mittelstandsvereinigung „zweiDrittel“ gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeder alleinvertretungsberechtigt ist. Im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben wird der Vorsitzende im Falle seiner Verhinderung durch einen der Stellvertreter vertreten.
3. Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
4. Der Vorstand ist für alle operativen und strategischen Angelegenheiten der Mittelstandsvereinigung „zweiDrittel“ zuständig. Insbesondere obliegt dem Vorstand:
• die Festlegung der Grundsätze für die Arbeit der Mittelstandsvereinigung „zweiDrittel“
• die Entscheidung über die Einrichtung von Landesverbänden, die Aufstellung der Satzung und Geschäftsordnung für die Landesverbände, die Bestellung und Abberufung der Landesgeschäftsführer sowie von Landeskuratorien
• die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer und Abschluss, Kündigung sowie Änderung von Anstellungsverträgen mit Geschäftsführern
• der Beitritt zu anderen Vereinen oder Organisationen
• die Feststellung des Jahresabschlusses.
§ 8 Kuratorium
1. Der Vorstand kann ein Kuratorium einrichten.
2. Seine Aufgabe ist es, den Vorstand und die Geschäftsführung zu beraten und zu unterstützen sowie Empfehlungen auszusprechen.
3. Das Kuratorium besteht aus bis zu 12 Personen, die vom Vorstand auf zwei Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung sollen, die Landesgeschäftsführer können an den Sitzungen des Kuratoriums ohne Stimmrecht teilnehmen.
4. Vorsitzender des Kuratoriums ist der Vorsitzende. Er beruft die Sitzungen des Kuratoriums schriftlich ein. Etwaige Beschlüsse des Kuratoriums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmabgabe durch Bevollmächtigte oder schriftliche Übergabe der Stimme sind nicht zulässig. Über den Verlauf einer Sitzung und etwa gefasste Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Sitzung und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 9 Geschäftsführung
1. Der Vorstand ist berechtigt, zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsführung einzusetzen. Er entscheidet über die Anzahl der Mitglieder der Geschäftsführung und über die eventuelle Ernennung eines Hauptgeschäftsführers bzw. Sprechers der Geschäftsführung.
2. Der Vorstand erteilt den Mitgliedern der Geschäftsführung oder einzelnen von ihnen durch notarielle Urkunde die Vollmacht, „zweiDrittel“ jeweils allein oder im Sinne einer Gesamtvertretung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
3. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand für die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten nach dem Gesetz und der Satzung verantwortlich. Sie hat Weisungen des Vorstands im zulässigen Rahmen zu befolgen. Die Aufgabenverteilung innerhalb der Geschäftsführung bedarf der Zustimmung des Vorstands.
4. Der Vorstand entscheidet im Zusammenhang mit der Feststellung des jeweiligen Jahresabschlusses über die Entlastung der Mitglieder der Geschäftsführung.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
• die Entgegennahme der Jahresrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung)
• die Entlastung des Vorstands
• die Wahl der Mitglieder des Vorstands
• die Wahl der Abschlussprüfer
• die Festsetzung des Beitrags (vgl. § 5)
• die Änderung der Satzung
• die Auflösung des Vereins
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber im Jahr einberufen. Sie kann auch an einem anderen Ort als dem Sitz des Vereins stattfinden. In dieser Versammlung erstattet der Vorstand Bericht über die Tätigkeit der Mittelstandsvereinigung „zweiDrittel“.
3. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen durch Veröffentlichung auf der „zweiDrittel“-Webseite, bzw. einer entsprechenden Nachfolgepublikation oder durch gesondertes Anschreiben.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Teilnehmer zur Erledigung der in der Tagesordnung angeführten Gegenstände befugt.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter, im Verhinderungsfall auch von einem anderen vom Vorstand bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.
6. Der wesentliche Inhalt der Ausführungen und das Ergebnis der Abstimmung sind in einer Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und von dem von ihm bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift wird auf der „zweiDrittel“-Webseite bzw. einer entsprechenden Nachfolgepublikation veröffentlicht.
7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf schriftliches Verlangen von mindestens dem zehnten Teil der Mitglieder innerhalb zweier Monate einzuberufen.
§ 11 Landesverbände
1. „zweiDrittel“ kann rechtlich unselbstständige Landesverbände errichten. Die Vorbereitung hierzu erfolgt durch den Vorstand oder – sofern vorhanden – durch die Geschäftsführung in Abstimmung mit dem Vorstand.
2. Für jeden Landesverband wird ein Landesgeschäftsführer bestellt. Bei entsprechendem Umfang der Aufgabenstellung können auch zwei Landesgeschäftsführer ernannt werden. Daneben kann bei jedem Landesverband ein Landeskuratorium gebildet werden.
§ 12 Einschränkung der Teilnahme- und Stimmberechtigung
Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführung haben unaufgefordert dem jeweiligen Vorsitzenden des Gremiums mitzuteilen, wenn in ihrer Person Gründe für eine vermutete Befangenheit oder anderweitige Interessen hinsichtlich des Gegenstands einer Diskussion oder des Gegenstands einer Beschlussfassung bestehen können. In einem solchen Fall sind sie von der Beratung dieser Tagesordnungspunkte ausgeschlossen und haben sich bei einer Abstimmung ihrer Stimme zu enthalten.
§ 13 Jahresabschluss und Beiträge
1. Der Jahresabschluss der Mittelstandsvereinigung „zweiDrittel“ (Gewinn- und Verlustrechnung) ist vom Vorstand oder – sofern vorhanden – von der Geschäftsführung binnen drei Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres Wirtschaftsprüfer binnen weiterer drei Monate prüfen zu lassen.
2. Der Vorstand stellt nach erfolgter Prüfung den Jahresabschluss fest. Der Abschlussprüfer hat dem Vorstand auf Wunsch Rede und Antwort zu stehen.
§ 14 Stimmrechte und Mehrheiten
1. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder über die Tagesordnungspunkte.
2. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen schriftlich gestellt und begründet werden. Sie müssen dem Vorstand oder – sofern vorhanden – der Geschäftsführung spätestens 6 Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung zugehen, so dass die Rechtmäßigkeit der Anträge geprüft und die Anträge bei der Einladung zur Mitgliederversammlung unter Beachtung von § 10 Abs. 3 der Satzung berücksichtigt werden können.
§ 15 Auflösung der Mittelstandsvereinigung „zweiDrittel“
1. Die Auflösung bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
2. Das bei der Auflösung nach Rückzahlung der Verbindlichkeiten vorhandene Vermögen wird dem Verein Dunkelziffer e.V., Albert-Einstein-Ring 15, 22761 Hamburg, übertragen und damit einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. Die Satzung wurde beschlossen in der Gründungsversammlung am 08.07.2021 in Hamburg.